Führt das Finanzamt bei einer GmbH eine Betriebsprüfung durch, gilt ein strenger Blick den Vorteilen, die ein GmbH-Gesellschafter zu Lasten seiner GmbH erhält. Dann geht es oftmals um den Firmenwagen. Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs zeigt jetzt, was steuerlich gilt, wenn eine GmbH mehrere Firmenwagen besitzt.

Das Finanzamt führte bei der GmbH eine Betriebsprüfung durch. Verantwortlich waren dort der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und seine Schwester, die ebenfalls bei der GmbH angestellt war. Das Finanzamt stellte fest, dass der betriebliche Fuhrpark aus vier Porsche-Fahrzeugen bestand. Eine Nutzungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer bestand nicht.
Folge: Das Finanzamt unterstellte aus diesem Grund, dass alle vier Fahrzeuge vom Geschäftsführer und seiner Schwester privat genutzt wurden. Da der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen eine Vermögensminderung entstanden ist, setzte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest.
Das bedeutet: Das Finanzamt hat das zu versteuernde Einkommen der GmbH um diese verdeckte Gewinnausschüttung erhöht und der Gesellschafter-Geschäftsführer musste in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern (mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer).
Berechnung: Als verdeckte Gewinnausschüttung setzte das Finanzamt 25 Prozent der Nettoaufwendungen für die vier Porsche-Fahrzeuge an (20 Prozent privater Nutzungsanteil plus einen Gewinnaufschlag von fünf Prozent). Dagegen klagte die GmbH.
Mehrere Firmenwagen im Fuhrpark: Bundesfinanzhof gibt Finanzamt Recht
Der Bundesfinanzhof musste sich mit diesem Streitfall befassen und gab dem Finanzamt Recht (BFH, Beschluss v. 17.12.2025, Az. I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Zur Begründung, dass das Finanzamt von einer Privatnutzung aller Firmenfahrzeuge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und seine angestellte Schwester ausgehen durfte, führten die Richter Folgendes aus:
- Es besteht ohne die Nutzungsvereinbarung der Anscheinsbeweis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die vier Fahrzeuge des Fuhrparks für Privatfahrten genutzt hat.
- Grund für diese strenge Sichtweise ist der fehlende Interessengegensatz zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner GmbH im Vergleich zu einem Arbeitgeber und einem nicht am Arbeitgeberbetrieb beteiligten Mitarbeiter.
- Deshalb wird für die Privatnutzung der GmbH-Fahrzeuge auch kein Arbeitslohn (= geldwerter Vorteil für die private Firmenwagennutzung) fällig, sondern eben eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Verhaltensknigge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bei mehreren Firmenwagen
Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, ist es in allen noch offenen Fällen von den Finanzämtern anzuwenden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in vergleichbaren Fällen, Vorsorge zu treffen, dass das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung feststellen kann. Denkbar sind folgende Vorkehrungen:
- Zwischen der GmbH, ihrem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehenden Personen (im Urteilsfall die Schwester) sollte eine arbeitsrechtliche Nutzungsvereinbarung geschlossen werden. In diesem Fall läge bei einer Privatnutzung ein geldwerter Vorteil vor, der zu Arbeitslohn führt und keine verdeckte Gewinnausschüttung.
- Führung eines Fahrtenbuchs für jedes einzelne Fahrzeug. So kann man die tatsächliche Privatnutzung für lohnsteuerliche Zwecke ermitteln.
Praxis-Tipp: Was im Urteilsfall natürlich nicht thematisiert wird, aber sicherlich eine Rolle spielt: Erwirbt die GmbH nur sehr hochpreisige Fahrzeuge (im Urteilsfall vier Fahrzeuge von Porsche) ist der Prüfer des Finanzamts sicherlich strenger als bei Fahrzeugen zu Durchschnittspreisen. Es sollte also mit dem Steuerberater besprochen werden, wann es sinnvoller ist, ein Fahrzeug besser privat zu kaufen.